1.2. Die gemeinsamen Söhne seien vom den ganzen Montag und Dienstag sowie am Mittwoch bis 12:00 Uhr durch den Gesuchsgegner und mittwochs ab 12:00 Uhr, den ganzen Donnerstag und Freitag (an den Besuchswochenenden des Vaters bis 18:00 Uhr) zu betreuen. 2. 2.1. Die Eltern seien berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Söhne jedes zweite Wochenende eines Monats von Freitag, 18:00 bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.2. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, drei Ferienwochen mit den gemeinsamen Söhnen zu verbringen.