4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss/-beitrag von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für das mit gleicher Post rechtshängig gemachte Hauptsacheverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.