3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 13 Abs. 1 VKD) und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. -3- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die von der C. AG eingereichte Beschwerde vom 21. Juni 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)