2.2. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2023 fest, dass im vorliegenden Verfahren die berufsmässige Vertretung im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten vorbehalten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO) und die Vertretung der Klägerin durch die C. AG deshalb nicht zulässig sei. Sie forderte die Klägerin auf, die am 21. Juni 2023 eingereichte Beschwerde innert 5 Tagen mit rechtsgültiger Unterzeichnung (zeichnungsberechtigte Person der Klägerin oder eines von ihr bevollmächtigten Anwalts) einzureichen, ansonsten die Eingabe vom 21. Juni 2023 gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte.