Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.132 / pg (SZ.2023.77) Art. 36 Entscheid vom 21. August 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Gilliéron Klägerin A._____ GmbH, [...] Beklagte B._____ AG, [...] Gegenstand Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 2. Juni 2023: "1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin, vertreten durch die C. AG, mit Eingabe vom 21. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde erheben. 2.2. Die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2023 fest, dass im vorliegenden Verfahren die be- rufsmässige Vertretung im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten vorbe- halten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO) und die Vertretung der Klägerin durch die C. AG deshalb nicht zulässig sei. Sie forderte die Klägerin auf, die am 21. Juni 2023 eingereichte Beschwerde innert 5 Tagen mit rechtsgültiger Unterzeichnung (zeichnungsberechtigte Person der Klägerin oder eines von ihr bevollmächtigten Anwalts) einzureichen, ansonsten die Eingabe vom 21. Juni 2023 gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte. Die- se Verfügung wurde der Klägerin am 9. August 2023 zugestellt. 2.3. Die Klägerin reichte innert Nachfrist keine verbesserte (unterzeichnete) Eingabe ein. Auf die Eingabe vom 21. Juni 2023 ist folglich nicht einzutre- ten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 13 Abs. 1 VKD) und keine Par- teientschädigungen ausgerichtet. -3- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die von der C. AG eingereichte Beschwerde vom 21. Juni 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. -4- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 21. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Gilliéron (i.V. Sulser)