3.2.1.2. Für den Sohn D._____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit der Aufgabe der Organisation und Überwachung der (vorerst begleiteten) Besuchskontakte errichtet. Die Kosten für die begleiteten Besuchskontakte werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Das Familiengericht Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird mit der Ernennung eines Beistandes beauftragt. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt.