Art. 117 lit. a ZPO bei einem ihr dann noch verbleibenden Gesamtüberschuss von Fr. 5'480.00 und auf sie entfallenden Prozesskosten für das Berufungsverfahren in der Grössenordnung von Fr. 3'600.00 (anteilige Spruchgebühr Fr. 1'500.00, vgl. Erw. 5 oben; Anwaltskosten ca. Fr. 2'110.00 [unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren zweiter Instanz Fr. 2'500.00 {§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT}; Verhandlungsabzug 20 % {§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT}, Zuschlag von 15 % für die Eingaben vom 3. Au- - 16 -