6. Im Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 3. August 2023 (ZSU.2023.73) - worin der Klägerin auf Beschwerde hin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist - wurde von einem zivilprozessualen Zwangsbedarf der Klägerin von Fr. 6'852.00 (inkl. Fr. 2'150.00 Wohnkosten) ausgegangen; dieser ist grundsätzlich unstrittig (Gesuch vom 19. Juni 2023, S. 4 f.). Weiter wurde festgestellt, dass das Einkommen der Klägerin ohne Unterhaltsbeiträge gemäss dem vorliegend angefochtenen Entscheid bei höchstens Fr. 5'257.00 (inkl. Kinderzulagen) liege;