Dieses Besuchsrecht gilt vorerst für ein halbes Jahr seit dessen erstmaligen Ausübung. Ein abweichendes oder weitergehendes Besuchsrecht sowie ein allfälliges Ferienrecht des Kindsvaters bleibt nach Absprache unter den Parteien und des Beistandes vorbehalten. 5. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt. Eine Parteientschädigung hat die Klägerin dem Beklagten nicht zu bezahlen, nachdem diesem im Berufungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.