Der von der Kindesschutzbehörde zu ernennende Beistand ist mit der Organisation und Überwachung der Besuchskontakte zu betrauen. Als Minimalregelung ist der Beklagte angesichts des Alters von D._____ und des Ziels der Wiederannäherung berechtigt zu erklären, mit D._____ im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts jedes zweite Wochenende für drei Stunden persönlichen Kontakt zu pflegen. Das Besuchsrecht darf bis zur Wiederannäherung der Beteiligten nur begleitet ausgeübt werden. Dieses Besuchsrecht gilt vorerst für ein halbes Jahr seit dessen erstmaligen Ausübung.