Dem Beistand ist dabei gestützt auf das vorstehend (Erw. 4.3 oben) Ausgeführte aufzutragen, zunächst für die Durchführung und Koordination des begleiteten Besuchsrechts besorgt zu sein und ausserdem als Ansprechperson für die Eltern zu fungieren sowie die Modalitäten der Übergabe sowie Ort und Zeit der Besuchskontakte festzusetzen. Die Kosten für die begleiteten Besuchskontakte haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Der Vollzug der Beistandschaft obliegt der zuständigen Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 315a Abs. 1 i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Der von der Kindesschutzbehörde zu ernennende Beistand ist mit der Organisation und Überwachung der Besuchskontakte zu betrauen.