Liegt kein Grund für eine Verweigerung des Besuchsrechts vor, ist das begleitete Besuchsrecht auf die Zeit bis zur voraussichtlichen Wiederannäherung zu befristen. Danach ist ein unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen, denn die Begleitung ist grundsätzlich nur als vorübergehende Massnahme gedacht (BGE 5A_505/2013 Erw. 6.3). Die Berufung der Klägerin ist damit in puncto Besuchsrecht insofern teilweise gutzuheissen (Eventualbegehren), als dieses (vorderhand) nur begleitet ausgeübt werden kann. - 14 -