4.1 Abs. 1 oben) eine Beziehung zwischen Kind und Elternteil anzubahnen ist (vgl. BGE 5C.24/2003 Erw. 2.5). Auch in der vorliegenden Situation kann nur durch die möglichst rasche Wiederaufnahme der Besuchskontakte einer gänzlichen Dämonisierung des Beklagten gegengesteuert werden (vgl. BGE 120 II 235; FELDER/HAUSHEER, Drittüberwachtes Besuchsrecht: Die Sicht der Kinderpsychiatrie, in: ZBJV 1993 698 ff.). Liegt kein Grund für eine Verweigerung des Besuchsrechts vor, ist das begleitete Besuchsrecht auf die Zeit bis zur voraussichtlichen Wiederannäherung zu befristen.