Wird zusätzlich, was die Klägerin ebenfalls eventuell beantragt, eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (vgl. Erw. 4.4 unten) eingerichtet, kann die Beistandsperson damit beauftragt werden, die (begleiteten) Besuchskontakte zu organisieren und zu überwachen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Beistandsperson intervenieren könnte bzw. sie die Kindesschutzbehörde entsprechend informiert (vgl. Art. 314 Abs. 1 und Art. 414 sowie Art. 443 Abs. 2 ZGB), wenn die Ausübung (selbst) des begleiteten Besuchsrechts mit einer zu grossen psychischen Belastung resp. mit einer konkreten Kindswohlgefährdung für das Kind einherginge.