Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses sog. begleitete Besuchsrecht, dessen Installation die Klägerin in ihrem Eventualbegehren selber beantragt, bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (BGE 5A_728/2015 Erw. 2.2). Wird zusätzlich, was die Klägerin ebenfalls eventuell beantragt, eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (vgl. Erw.