4.3. Vorliegend steht aufgrund entsprechender Schilderungen der Kinder an ihrer Anhörung vom 18. Oktober 2023 (vgl. Erw. 4.1 Abs. 3 oben; siehe auch polizeiliches Protokoll der Einvernahme von C._____ sowie polizeilicher Vollzugsbericht der Einvernahme von D._____, beide vom 17. August 2023 [Beilagen zur Eingabe der Klägerin vom 25. Oktober 2023]) der Verdacht im Raum, dass der Beklagte (auch) gegenüber dem 11-jährigen Sohn D._____ Gewalt angewendet haben könnte. Im Weiteren hat D._____ zwar - 13 -