Als wichtige Gründe fallen z.B. Vernachlässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (BGE 5A_514/2018 Erw. 4.3.2, 5A_530/2018 Erw. 4.1). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGE 130 III 589 Erw. 2.2.1), und der gänzliche (endgültige) Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage;