Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 stellte die Klägerin fest, dass die Kinder anlässlich ihrer Anhörung vor Obergericht (und auch anlässlich ihrer polizeilichen Anhörung vom 17. August 2023) die in der Berufung geschilderten Vorwürfe von Gewalt und Drohung wie auch die damit verbundenen Ängste bestätigt hätten. Der Beklagte habe gegen Frau und Kinder physische Gewalt ausgeübt. D._____ Wunsch, seinen Vater nicht sehen zu wollen, sei zu respektieren. D._____ gehe es heute ohne Kontakt zum Vater gut. Ein erzwungener Kontakt wäre kontraproduktiv.