Die Klägerin beharrt in ihrer Berufung (S. 12 ff.) darauf, dass dem Beklagten vorerst kein Besuchsrecht zuzubilligen sei. Es stehe der Vorwurf erheblicher physischer Gewalt im Raum. D._____ habe geäussert, er sei vom Beklagten mit dem Gürtel geschlagen worden. Laut Sozialbericht und auch nach ihrer Wahrnehmung wolle D._____ bis auf Weiteres keinen Kontakt zum Beklagten. Die Kinder hätten klargemacht, dass sie ein angeordnetes Besuchsrecht boykottieren würden. Der Beklagte habe dieses nun auch nie eingefordert. Es verkomme damit einzig zu einem "möglichen Mittel weitergehender Schikanen". Die Vorinstanz beschönige das Verhalten des Beklagten. Er habe sich nicht gebessert.