4. 4.1. Zum dem Beklagten gegenüber D._____ eingeräumten Besuchsrecht erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 5): Die Vaterqualitäten des Beklagten erschienen beeinträchtigt. Immerhin sei aus der Hafteinvernahme eine gewisse Einsicht erkennbar. Der Beklagte habe jetzt länger keinen richtigen Kontakt zu D._____ gehabt. Die gemeinsame Vergangenheit sei belastet durch diverse unschöne Ereignisse. Es sei zu hoffen, dass sich die Vater- Sohn-Beziehung wieder etablieren könne. D._____ könne mit bald 11 Jahren gegenüber dem Vater einerseits seine eigenen Bedürfnisse äussern. Andererseits wäre er in der Lage, eine weiterhin ungünstige Entwicklung zeitnah gegenüber der Klägerin und seiner Schwester zu