3, 141 III 478 Erw. 4.6; BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKommentar Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl., Bern 2022, N. 27 zu Art. 298 ZGB). Hiervon ist bei Eltern auszugehen, zwischen denen wegen vollständig fehlender Kommunikation seit langer Zeit kein Austausch mehr stattgefunden hat (BGE 5A_1044/2018 Erw. 2.2, 5A_875/2017 Erw. 2.4, 5A_426/2017 Erw. 5.1, 5A_320/2017 Erw. 6.3 [seit zehn Jahren]). Die Alleinzuteilung zufolge mangelhaften Kooperations- und Kommunikationsverhaltens sollte zudem nur bei einem schweren Grad einer Kindeswohlgefährdung erfolgen (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 31 zu Art. 298 ZGB). Vorliegend ist nach dem Gesagten (vgl. Erw.