Es liegt auch offensichtlich nicht im Kindeswohl, wenn für jede Einzelfrage ein behördliches Verfahren zu eröffnen wäre, in welches das Kind mit zunehmendem Alter hineingezogen würde. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen zum Beispiel im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung (BGE 142 III 197 Erw. 3.5; vgl. auch BGE 146 III 320 Erw. 6.2.3 ff.). Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge zufolge beeinträchtigter Kom- munikations- und Kooperationsfähigkeit kommt aber nur in Frage, sofern dieses Defizit in anhaltender Ausprägung vorliegt und es sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. BGE 142 III 62 Erw. 3, 141 III 478 Erw.