301a ZGB sowie die hoheitliche Regelung der Obhut oder der Betreuung (Art. 298 ZGB) die Bewältigung der alltäglichen und dringlichen Angelegenheiten sicherstellen können und die Auswirkungen eines Nichtkooperierens somit den "normalen Alltag" nicht tangieren müssen (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Das Kindesvermögen, Minderjährige unter Vormundschaft, Bern 2016, N. 24 zu Art. 298 ZGB). Immerhin ist für eine gemeinsame elterliche Sorge erforderlich, dass die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens ansatzweise einvernehmlich handeln können.