3.3.2. Fehlender Kooperationswille und fehlende Kooperationsfähigkeit eines Elternteils, was beim Beklagten gemäss Klägerin ebenfalls der Fall sein soll, müssen nicht per se zur Zuteilung der Alleinsorge an einen (resp. den anderen) Elternteil führen, weil die gesetzlichen Regelungen in den Art. 301 Abs. 1bis und Art. 301a ZGB sowie die hoheitliche Regelung der Obhut oder der Betreuung (Art.