Streitereien einzig um finanzielle Angelegenheiten (BGE 5A_489/2019 Erw. 4.3), wie sie die Klägerin vorbringt (der Beklagte zahle keinen Unterhalt), sind grundsätzlich ungenügend. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach keine Sachverhalte geschildert worden seien, in welchen sich der Beklagte als Inhaber der elterlichen Sorge entgegen dem Kindeswohl verhalten hätte, hielt die Klägerin in ihrer Berufung sodann nichts Stichhaltiges entgegen. Die Klägerin bestritt – zu Recht – auch nicht, dass die im Sozialbericht Kindesschutz vom 27. Dezember 2022 (act. 39 ff.) ausgemachte Kindeswohlgefährdung nicht im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge steht. In der Vergangenheit allen-