3.3. 3.3.1. Was den Gegenstand des (schwerwiegenden und chronischen) Elternkonflikts betrifft, den die Klägerin erstmals in ihrer Berufung behauptet (Erw. 3.1 Abs. 1 und 3 oben), müssen entweder grundsätzliche Fragen der elterlichen Sorge bzw. die Eckpunkte der Lebensplanung für das Kind betroffen sein oder der Konflikt muss sich auf verschiedene von der elterlichen Sorge umfasste Lebensbereiche (Ausbildung, religiöse Erziehung, medizinische Pflege oder ähnliches) erstrecken (BGE 5A_886/201 Erw. 4.4.4); er muss sich auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen (BGE 5A_959/2019 Erw. 4.3.1). Streitereien einzig um finanzielle Angelegenheiten (BGE 5A_489/2019 Erw.