Gemäss Sozialbericht wolle der Beklagte alt hergebrachte kulturelle Vorstellungen in der Familie gewaltsam durchsetzen, und die Drohungen, Beschimpfungen und Beleidigungen gingen auch nach der Trennung weiter. Zudem foutiere er sich um seine Unterhaltspflicht. Mit dem Beklagten, der nicht an der Verhandlung teilgenommen habe, funktioniere eine sachliche Kommunikation nicht mal mit Unterstützung von Rechtsanwälten, was zeige, dass er nicht an einer Lösung interessiert sei. Die gemeinsame elterliche Sorge habe zur Folge, dass sie alle Verantwortung trage und dem Beklagten die Möglichkeit belassen werde, Abhängigkeiten zu schaffen. Die Vorinstanz reduziere die Bedeutung der elterlichen