Die Klägerin hält in ihrer Berufung (S. ff.) an der alleinigen elterlichen Sorge fest. Im Wesentlichen bringt sie das Folgende vor: Es bestehe ein schwerwiegender Dauerkonflikt der Parteien und eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit des Beklagten. Dadurch seien die Kinderbelange als Ganzes tangiert, was sich negativ auf das Kindswohl auswirke. Bei einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an sie könne eine Verbesserung erwartet werden. Gemäss Sozialbericht wolle der Beklagte alt hergebrachte kulturelle Vorstellungen in der Familie gewaltsam durchsetzen, und die Drohungen, Beschimpfungen und Beleidigungen gingen auch nach der Trennung weiter.