Die gemeinsame elterliche Sorge werde aktuell gleich gelebt wie früher, woraus zu schliessen sei, dass der Beklagte wenigstens nicht störe. Es seien keine Sachverhalte geschildert worden, in welchen sich der Beklagte als Inhaber der elterlichen Sorge entgegen dem Kindeswohl verhalten hätte (z.B. zum Schaden eines Kindes dringend notwendige Zustimmungen nicht gegeben hätte). Die im Sozialbericht ausgemachte Kindeswohlgefährdung stehe nicht im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge. Aktuell sei keine Sachverhaltsprognose möglich, welche die Frage beantworte, ob -6-