Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 3) verweigerte der Klägerin die alleinige elterliche Sorge. Ihre Aussagen liessen den Schluss zu, dass der Beklagte während des ehelichen Zusammenlebens seiner Vaterrolle wenig gerecht worden sei und im Rahmen von Pflege und Erziehung wenig oder gar nichts zum Wohl der Kinder beitragen habe. Seit der Trennung obliege es weiterhin der Klägerin, allen Kinderbelangen nachzukommen. Die gemeinsame elterliche Sorge werde aktuell gleich gelebt wie früher, woraus zu schliessen sei, dass der Beklagte wenigstens nicht störe.