Sie und die Kinder hätten Angst vor ihm. Das gemeinsame Sorgerecht stelle "auf Dauer ein Hindernis des Kindeswohls" dar (act. 74 f.). In der vorinstanzlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter der Klägerin aus, die Kinder fürchteten sich vor dem Beklagten; "deshalb" sei nicht vorstellbar, wie eine gemeinsame elterliche Sorge weiterhin ausgeübt werden könnte. Die Eltern müssten kommunizieren; der Beklagte müsste zu den Kindern ein "Mindestmass an Verhältnis" haben (act. 104).