3. 3.1. In erster Instanz hatte die Klägerin mit Eingabe vom 23. Januar 2023 in Ergänzung ihrer Klagebegehren vom 9. Dezember 2022 das alleinige Sorgerecht betreffend die Kinder D._____ und C._____ beantragt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1 und 2.3). Es sei sicher im Interesse des Kindeswohls, wenn der Beklagte aus der elterlichen Mitverantwortung entlassen werde. Er nehme diese nicht bzw. nicht in angemessener Weise wahr. Es sei keine Kommunikation zwischen den Parteien mehr möglich und ihr sei dies auch nicht mehr zuzumuten. Dem Beklagten fehle es "an Kooperationsbereitschaft auf Grundlage einer kindergerechten Erziehung". Sie und die Kinder hätten Angst vor ihm.