und/oder Beweise zu bezeichnen (BGE 5A_485/2012 Erw. 5, 5A_285/2013 Erw. 4.3, 5A_500/2013 Erw. 2.2.2). Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime auch durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (BGE 5A_141/2014 Erw. 3.4). 2. Strittig ist einzig, ob für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien der Klägerin die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder zu übertragen (Erw. 3 unten) und dem Beklagten ein Besuchsrecht gegenüber dem Sohn D._____ zu verweigern resp. dieses zumindest nur begleitet zu gewähren ist (Erw. 4 unten).