2012, N. 13 zu Art. 312 ZPO). Gilt - wie vorliegend aufgrund der strittigen Kinderbelange (vgl. Erw. 2 unten) - der Er- forschungs- und Offizialgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO), hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und hat es damit auch die Beweiserhebung von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. FREI, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 27 zu Art. 147 ZPO). Diese Verfahrensgrundsätze ändern allerdings nichts daran, dass die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren befreit sind; sie haben Hinweise zum Sachverhalt zu machen -5-