1.2. Der Beklagte hat keine Berufungsantwort erstattet und sich im vorliegenden Berufungsverfahren auch sonst nie geäussert. Seine Säumnis führt nun aber nicht dazu, dass die Rechtsmittelinstanz an die Begründung der Berufung gebunden wäre bzw. dass die Anträge oder Ausführungen der Klägerin als anerkannt gelten würden (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 44 zu Art. 312 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1116; STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 13 zu Art.