3.5. Am 18. Oktober 2023 wurden die Kinder D._____ und C._____ gerichtlich angehört. Mit Eingaben vom 19. und 25. Oktober 2023 (Klägerin) äusserte sich die Klägerin zur Anhörung bzw. zum Anhörungsprotokoll und hielt an den bisherigen Anträgen fest. Dem Beklagten konnte die A-Postsendung mit dem Anhörungsprotokoll (wiederholt) nicht zugestellt werden (Retour mit dem Vermerk: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"). Das Obergericht zieht in Erwägung: