3.2. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 17. Juli 2023 wurde der Berufung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3.2.1 des angefochtenen Entscheids (Besuchsrecht des Beklagten gegenüber dem Sohn D._____) die aufschiebende Wirkung erteilt. 3.3. Mit Eingaben vom 25. Juli und 3. August 2023 brachte die Klägerin Noven betreffend ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor. 3.4. Der Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. -4-