Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten nach Anhörung der beiden Kinder ein begleitetes Besuchsrecht von vorerst maximal 4 Stunden zuzusprechen und es sei hierfür eine Begleitbeistandschaft zu errichten. 1.3. Eventualiter bzw. Subeventualiter seien die Ziffer 3.2.1. und Ziff. 6. des [angefochtenen] Urteils aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der ausdrücklichen Anweisung, die Kinder C._____ und D._____ anzuhören. 2. Der Berufung sei im Hinblick auf Ziff. 3.2.1. des [angefochtenen Entscheids] die aufschiebende Wirkung zu erteilen.