Das Begehren der Klägerin betreffend alleiniges Sorgerecht wurde abgewiesen (Ziff. 6 [Abweisung weiterer Begehren, soweit darauf eingetreten werden könne]). 3. 3.1. Gegen den ihr am 9. Juni 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 19. Juni 2023 fristgerecht Berufung mit den Begehren: -3- "1. Die Ziffer 3.2.1. und Ziffer 6. des [angefochtenen Entscheids] seien aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden: 1.1. Der Berufungsklägerin sei die alleinige elterliche Sorge zuzusprechen. 1.2. Dem Berufungsbeklagten sei vorerst kein Besuchsrecht zuzusprechen.