Dass die Auftragsbestätigung auf die unterdessen gelöschte Einzelfirma "H." lautet, vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal der Beklagte den Auftrag auch ohne das Bestehen der Einzelfirma ausführen kann. Nachdem die Forderungen mit einer Ausnahme beglichen oder gedeckt sind, für diese noch offene Forderung eine Abzahlungsvereinbarung besteht und der Beklagte regelmässige Umsätze erzielt, womit er in der Lage sein sollte, seine laufenden Kosten zu decken, kann ihm die Liquidität nicht abgesprochen werden. Zumindest kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher wäre als seine Zahlungsfähigkeit.