Die beiden Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Betreibungen Nr. XXX und Nr. XXX) von je Fr. 2'000.00 vermag der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 6'000.00 zu decken. Aus den eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnungen (Beschwerdebeilagen 17 und 18) ist zu entnehmen, dass der Beklagte im Jahr 2022 einen Gewinn von rund Fr. 89'732.75 und im ersten Quartal 2023 einen Gewinn von Fr. 25'269.25 erzielt hat. Mit der Auftragsbestätigung vom 20. März 2023 über Fr. 34'464.00 (Beschwerdebeilage 20) weist der Beklagte zudem nach, dass er über ein solides Auftragsvolumen verfügt und mit weiteren Einnahmen zu rechnen ist.