Es ist somit glaubhaft gemacht, dass es sich um die identische Forderung handelt, zumal sich die Erhöhung der Forderung mit dem aufgelaufenen Zins erklären liesse. Dem Schreiben der F. AG vom 6. April 2023 (Beschwerdebeilage 14) ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beklagte mit der F. AG eine Vereinbarung abgeschlossen und sich verpflichtet hat, die Schuld in monatlichen Raten von Fr. 750.00 abzubezahlen. Die beiden Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Betreibungen Nr. XXX und Nr. XXX) von je Fr. 2'000.00 vermag der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 6'000.00 zu decken.