40 Abs. 1 SchKG) und der Beklagte als Privatperson von der Konkurseröffnung unmittelbar betroffen ist, ist die Beschwerde im vorliegenden Fall unbesehen der Löschung der Einzelfirma aus dem Handelsregister zu behandeln. Insofern ist auch weiterhin von einem Rechtsschutzinteresse des Beklagten an seiner Beschwerde auszugehen und es kann offenbleiben, ob die Löschung der Einzelfirma aus dem Handelsregister – im Hinblick auf die Novenschranke (E. 1.1. hiervor) – überhaupt von Amtes wegen zu berücksichtigen ist.