Nachdem die Person, welche im Handelsregister eingetragen war, noch während sechs Monaten (nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist) der Konkursbetreibung unterliegt (vgl. Art. 40 Abs. 1 SchKG) und der Beklagte als Privatperson von der Konkurseröffnung unmittelbar betroffen ist, ist die Beschwerde im vorliegenden Fall unbesehen der Löschung der Einzelfirma aus dem Handelsregister zu behandeln.