Betreffend die noch offenen Positionen im Betreibungsregister gelte das Folgende: In der Betreibung Nr. XXX (recte: Nr. XXX) der E. AG habe er mit der F. AG, an die die Forderung abgetreten worden sei (neue Betreibung Nr. XXX [recte: Nr. XXX]) eine Ratenzahlungsvereinbarung von monatlich Fr. 750.00 abgeschlossen, die er auch monatlich bezahle. Für die offenen Forderungen in den Betreibungen Nr. XXX und Nr. XXX (recte: Nr. XXX) von je Fr. 2'000.00 zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe der Beklagte einen Betrag von Fr. 6'000.00 bei -5-