Nachdem der Gesuchsteller auch im Beschwerdeverfahren keine konkreteren Ausführungen zum Geschäftsgang der D. GmbH und zu seinem Einkommen macht und diesbezüglich keine Unterlagen einreicht, ist seine Mittellosigkeit nach wie vor nicht belegt (vgl. E. 4.2. hiervor), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: