Aus dem Umstand, dass ein in einem vorgängigen Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Juni 2021 durch das Bezirksgericht Baden gutgeheissen worden ist, kann der Gesuchsteller, der diesbezüglich ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz rügt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbesehen davon, dass sich dieser Einwand aufgrund der Novenschranke als unzulässig erweist, verkennt der Gesuchsteller, dass die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkung zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch -7-