Im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht wäre es am anwaltlich vertretenen Gesuchsteller gewesen, seine Mittellosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend zu dokumentieren, womit der Vorinstanz entgegen dem Gesuchsteller kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden kann. Aus dem Umstand, dass ein in einem vorgängigen Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Juni 2021 durch das Bezirksgericht Baden gutgeheissen worden ist, kann der Gesuchsteller, der diesbezüglich ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz rügt, nichts zu seinen Gunsten ableiten.