Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keinerlei (Buchhaltungs-) Unterlagen über die D. GmbH aktenkundig sind und es auch die im Übrigen durch den Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen nicht ansatzweise zulassen, sein tatsächliches Einkommen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.2.) zu ermitteln. Im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht wäre es am anwaltlich vertretenen Gesuchsteller gewesen, seine Mittellosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend zu dokumentieren, womit der Vorinstanz entgegen dem Gesuchsteller kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden kann.