Hier verhalte sich die Vorinstanz bezüglich der Frage der Mittellosigkeit komplett widersprüchlich. Der Gesuchsteller habe sowohl im "Erstverfahren" wie auch im aktuellen Verfahren eine Vielzahl von Unterlagen des Betreibungsamtes Spreitenbach-Killwangen eingereicht, welche bereits alleine betrachtet die Mittellosigkeit des Gesuchstellers belegen würden.